Statuten

Art.1 Name und Sitz

Unter dem Namen «oxyd Kunsträume» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

Art.2 Zweck

Der Verein pflegt und fördert Kunstschaffen und Kulturangebote. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art.3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie die Zuwendungen der Clubmitglieder, Gönnermitglieder und Sponsoren (wie öffentliche Hand, Stiftungen).

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art.4 Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung aber ohne Verpflichtung eines finanziellen Beitrags kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und sich entsprechend einsetzt. Beispielsweise sind die Vorstandsmitglieder Aktivmitglieder. Passivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Die einzige Verpflichtung ist die, den Mitgliederbeitrag zu entrichten. Im Weiteren bestehen die Kategorien Clubmitglieder und Gönnermitglieder, ebenfalls mit Stimmberechtigung und der Verpflichtung, den vom Vorstand festgelegten Beitrag zu zahlen.

Ueber die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Art.5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung .

Art.6 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, den das Mitglied an die Generalversammlung weiterziehen kann..

Art.7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Generalversammlung (Vereinsversammlung)

b. der Vorstand / die Geschäftsleitung

c. die Rechnungsrevisoren.

Art.8 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung, die jeweils im 1. Semester stattfindet. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

 

Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
Festsetzung und Änderung der Statuten
Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
Beschluss über das Jahresbudget
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Behandlung der Ausschlussrekurse

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.

Art.9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen. Abgesehen vom gewählten Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die vom Vorstand bestimmten Mitglieder bilden die Geschäftsleitung. Diese vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art.10 Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, die die Buchführung kontrollieren und einen Bericht zu erstellen haben.

Art.11 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art.12 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.13 Statutenänderung, Vereinsauflösung

Für die Statutenänderung oder Vereinsauflösung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer Generalversammlung. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.14 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 29. März 2009 angenommen worden und ersetzen ab diesem Datum die Statuten vom 20. Juni 2004.